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Sperrfristverkürzung


B
ei strafrechtlichem Fahrerlaubnisentzug wird eine Sperrfrist verhängt. In Ihrem Strafbefehl finden Sie dann z.B. die Formulierung: „… damit haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihre Fahrerlaubnis wird entzogen.

Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, nicht vor Ablauf von „?“ Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.“

Die Zeit der Sperrfrist soll der „Besserung und Sicherung“ des Verkehrsteilnehmers dienen. Der Grund der Sperre war die „Ungeeignetheit zum Kraftfahrzeugführen“.

Das Gericht kann die Sperrfrist später kürzen, wenn es zu der Annahme kommt, daß die „Ungeeignetheit“ nicht mehr länger fortbesteht.

Diese Annahme kann z.B. darauf beruhen, daß Sie erfolgreich eine verkehrstherapeutische Maßnahme absolviert haben.

Wenn Sie diese Möglichkeit prüfen lassen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin zu einer MPU-Führerscheinberatung.